Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bußgeldobergrenzen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Umsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit berücksichtigen können (Az.: C-383/23). Das maximale Bußgeld pro DSGVO-Verstoß kann danach bis zu vier Prozent des Umsatzes der gesamten Unternehmensgruppe betragen. Der Umsatz des einzelnen Unternehmens sei hierfür nicht entscheidend. Der EuGH begründet diese Analogie zu seiner Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht damit, dass ein Entscheidungsgrund der DSGVO auf eben dieses Unionskartellrecht verweist.