Anleger des im Juni 2020 zusammengebrochenen Dax-Unternehmens Wirecard können nur noch wenig Hoffnung in das große Musterverfahren in München setzen. Denn das Bayerische Oberste Landesgericht sieht keine Voraussetzungen dafür, Schadenersatzansprüche gegen die für Wirecard zuständige Wirtschaftsprüfung EY im Kapitalanleger-Musterprozess zu klären. „Der Senat hat sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, die sich gegen die Abschlussprüferin richten, als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Die Entscheidung nimmt dem großangelegten Kapitalanlegerprozess viel Wind aus den Segeln, da die Kläger vor allem bei EY Potential für Schadenersatzzahlungen sehen. Bei den anderen Musterbeklagten, darunter ehemalige Wirecard-Manager wie Markus Braun oder Jan Marsalek, ist aus Sicht der Geschädigten eher wenig zu holen. Braun steht in München in einem Strafprozess vor Gericht, Marsalek hatte sich ins Ausland abgesetzt.
Bilanztestat ist wichtige Information für Anleger
Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der alten Fassung des Musterverfahrensgesetzes, das für den Wirecard-Musterprozess anzuwenden sei. Der Senat vertritt die Ansicht, dass ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Prüfertestat und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation fehle. Zwar sei der Bestätigungsvermerk, den Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss erteilen, eine wichtige Information für die Anleger. Doch liege die Verantwortung für die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks zur Information des Kapitalmarkts nicht beim Prüfer sondern bei dem geprüften Unternehmen, in dem Fall Wirecard. Daher steht das Kapitalanlegermusterverfahren nach Ansicht des Gerichts nicht zur Verfügung, um die Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer EY zu klären.
Im Musterverfahren ging es unter anderem um die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke, die EY den Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten von Wirecard für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 erteilt hatte. Gegen die Entscheidung kann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Beim BGH liegt schon ein anderes Verfahren aus dem Wirecard-Komplex, in dem es um die Frage geht, ob das Prüftestat Gegenstand des Musterverfahrens sein kann.
Vollständig aus dem Schneider ist EY noch nicht. Denn beim Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München waren schon vor dem Start des großen Musterverfahrens im März 2022 zahlreiche Klagen von Wirecard-Anlegern eingegangen. Die Geschädigten können ihre Schadenersatzansprüche gegen EY auf dem bisherigen Weg weiter verfolgen. Als Einzelkämpfer fehlt den Anlegern allerdings der Herdenschutz des Musterverfahrens.
Bilanzloch in der Prüfung zu spät gesehen
EY hatte die Bilanzen des Skandalunternehmens Wirecard geprüft und ein milliardenschweres Bilanzloch zu spät entdeckt. Das hatte nicht nur Schadenersatzklagen, sondern auch scharfe aufsichtliche Sanktionen zur Folge. Inzwischen versucht EY, den Wirecard-Skandal hinter sich zu lassen. Nach einer großen Untersuchung hatte die Prüferaufsicht Apas im April 2023 empfindliche Strafen gegen EY sowie einzelne EY-Mitarbeiter verhängt. Die Prüfgesellschaft zog ihren Einspruch gegen die Sanktionen Ende März 2024 zurück.
Danach begann die von der Apas verhängte zweijährige Sperre für das Neugeschäft von EY in der Bilanzprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu laufen. Ab Ende März 2026 darf EY also wieder neue Prüfaufträge börsennotierter Unternehmen bearbeiten und läuft sich dafür schon kräftig warm.
So will der Aufsichtsrat der Fondsgesellschaft DWS, eine Tochter der Deutschen Bank, EY auf der Hauptversammlung im kommenden Jahr als neuen Bilanzprüfer für die Jahres- und Konzernabschlüsse der DWS-Geschäftsjahre ab 2026 vorschlagen. Auf der diesjährigen Hauptversammlung will die Fondsgesellschaft EY schon als Prüfer in Stellung bringen, falls im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zur Hauptversammlung 2026 Prüfungen erforderlich sein sollten. Das wäre deutlich vor Ablauf der zweijährigen Sperre für jährliche Bilanzprüfungen.
Beim Pharmaausrüster Qiagen soll EY sogar schon als neuer Bilanzprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zum Zug kommen. Obwohl Qiagen ein börsennotiertes Unternehmen ist, greift die Apas-Prüfsperre wegen eines speziellen Firmenkonstrukts nicht. Laut Qiagen handelt es sich um keine spezielle Konstruktion. Das Unternehmen ist eine niederländische und keine deutsche Gesellschaft. Die Qiagen-Aktionäre haben EY mit 99,3 Prozent der Stimmen auf der Hauptversammlung im Jahr 2024 zum neuen Abschlussprüfer bestellt. Zuvor hatte Qiagen eine kleine Gruppe internationaler Wirtschaftsprüfer, die die Anforderungen erfüllen, gründlich geprüft und sich danach für EY entschieden.