BGH ermöglicht strengere Wettbewerbsaufsicht über Apple

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Das Bundeskartellamt hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Sieg gegen den Digitalkonzern Apple errungen. Die Karsruher Richter haben am Dienstag entschieden: Es geht in Ordnung, dass die Bonner Wettbewerbsbehörde dem amerikanischen Konzern besonders viel Macht auf dem Markt attestiert hat. Nun kann das Kartellamt dem Unternehmen leichter bestimmte Geschäftspraktiken verbieten. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az. KVB 61/23).

Die Karlsruher Richter erklärten eine Beschwerde von Apple gegen eine 2023 getroffene Grundsatzentscheidung der Wettbewerbshüter für unbegründet. Die Kartellwächter hatten dem Digitalkonzern damals eine „überragende marktübergreifende Stellung für den Wettbewerb“ bescheinigt. Dagegen hatte sich Apple vor dem BGH gewehrt – und ist nun gescheitert.

Apple: Stellen Privatsphäre und Sicherheit in den Mittelpunkt

Der Konzern reagierte enttäuscht auf den Misserfolg vor Gericht. „Apple ist in Deutschland einem harten Wettbewerb ausgesetzt“, teilte das Unternehmen mit. „Wir stimmen der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu, die Einordnung des Bundeskartellamts beizubehalten.“ Sie vernachlässige den Wert eines Geschäftsmodells, das die Privatsphäre und Sicherheit von Nutzern in den Mittelpunkt stelle.

Kartellamtschef Andreas Mund zeigte sich hingegen zufrieden. „Wir freuen uns über die Bestätigung durch den Bundesgerichtshof“, sagte er am Dienstag. „Damit ist höchstrichterlich bestätigt, dass Apple der verschärften Missbrauchsaufsicht unterliegt.“

Leichteres Eingreifen gegen Digitalkonzerne

Diese “verschärfte Missbrauchsaufsicht“ ist der Fachbegriff für unkompliziertere Vorgehensmöglichkeiten des Bundeskartellamts. Diese sind im Paragraph 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Die Vorschrift stammt aus dem Jahr 2021 und ist damit noch relativ neu.

Der Paragraph 19a erlaubt der Bonner Behörde ein früheres und zielgerichtetes Eingreifen vor allem gegen große Digitalkonzerne – in einem zweistufigen Verfahren, in dem in einem ersten Schritt zunächst die besondere Marktmacht erklärt werden muss. Das Bundeskartellamt hat inzwischen insgesamt fünf Digitalriesen eine solche besondere Marktmacht bescheinigt, neben Apple auch Google, Amazon, Meta und Microsoft.

Mundt: Prüfung steht auf „solidem Fundament“

Mit der BGH-Entscheidung stehe nun beispielsweise die schon laufende Prüfung von Apples Tracking-Regelung für Drittanbieter-Apps „auf einem soliden Fundament“, sagte Kartellamts-Chef Mundt. 

Hierbei geht es darum, dass Apps von ihren Nutzern ein Einverständnis einholen müssen, bevor sie deren Aktivitäten verfolgen dürfen. Apple selbst kann Nutzerdaten innerhalb seines eigenen Apple-Kosmos weitaus leichter nutzen. Zudem stört sich das Kartellamt daran, dass für potentielle Nutzer von Drittanbieter-Apps deutlich mehr Zustimmungs-Fenster aufploppen als für potentielle Nutzer von Apples eigenen Apps. „Wir arbeiten mit Hochdruck an diesem Fall und weiteren Fällen gegen die großen Internetkonzerne“, sagte Mundt weiter.