EuGH verbietet „Goldene Pässe“

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EU-Mitgliedstaaten dürfen ihre Staatsangehörigkeit nicht verkaufen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag in einem Rechtsstreit zwischen der EU-Kommission und Malta entschieden, der sich auf ein 2020 geschaffenes Programm zum Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Investoren bezieht, das unter dem Stichwort „Goldene Pässe“ bekannt ist. Malta ist das einzige Land in der EU, das diese Möglichkeit noch bietet, nachdem Zypern und Bulgarien ihre Gesetze schon früher geändert hatten.

Es hatte sich darauf berufen, dass es den Staaten gemäß europäischem Recht obliege, die Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit selbst festzulegen. Auch der unabhängige Generalanwalt hatte in dem Verfahren so argumentiert, worüber sich das Gericht jedoch hinwegsetzte.

Staatsbürgerschaft durch Investitionen und Spenden

Das maltesische Programm erlaubt es, Angehörigen von Drittstaaten die Staatsangehörigkeit zu verleihen, wenn sie abhängig von ihrer Aufenthaltsdauer dafür 600.000 oder 750.000 Euro zahlen, auf der Insel Eigentum im Wert von mindestens 700.000 Euro erwerben und mindestens 10.000 Euro für gemeinnützige Zwecke spenden. Auf diesem Weg wurden 2022 und 2023 insgesamt 308 Personen eingebürgert; die Höchstzahl wurde auf 1500 Personen begrenzt (ohne Angehörige).

Bei der Einbürgerung findet eine Sicherheitsüberprüfung statt. Für Russen und Belarussen wurde das Programm ausgesetzt. Beworben wurde es von Vermittlungsagenturen ausdrücklich als Mittel, um ein Recht zum Aufenthalt, zum Studium und zur Beschäftigung in allen 27 Mitgliedstaaten der Union zu erwerben.

Mit der nationalen Staatsangehörigkeit ist automatisch eine Unionsbürgerschaft verbunden, mit entsprechenden Rechten in allen Mitgliedstaaten. Das betrifft die Freizügigkeit, das Kommunalwahlrecht am Wohnort, das Wahlrecht zum europäischen Parlament und das Recht auf konsularischen Schutz im Ausland. An diesem Punkt setzt die Argumentation des Gerichtshofs an. Die Staaten müssten sich darauf verlassen können, so der EuGH, dass die Staatsangehörigkeit auf einem „Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinen Bürgern“ beruhe.

Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn sie „in einem Verfahren mit transaktionalem Charakter“ als „direkte Gegenleistung für im Voraus festgelegte Investitionen oder Zahlungen“ verliehen werde, wie es die Richter für Malta erkennen. Eine solche „Vermarktung“ des Unionsbürgerstatus sei mit den EU-Verträgen nicht vereinbar. „Sie verstößt gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gefährdet das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten“, heißt es in der Zusammenfassung des Urteils.