Check24 kann an Tarifnoten festhalten

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Wer im Internet nach Produkten oder Dienstleistungen sucht, orientiert sich gerne an den Erfahrungen anderer Verbraucher. Oder man wendet sich direkt an ein Vergleichsportal, das einen Überblick über Angebote und Tarife gibt – und diese sogar nach einem Sternesystem oder Schul- und Tarifnoten bewertet. Was auf der einen Seite für Transparenz und Vergleichbarkeit sorgt, verärgert auf der anderen Seite so manches Unternehmen.

Am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Rechtsstreit aus Deutschland einen Wettbewerbsverstoß verneint, wenn der Online-Vergleichsdienst selbst kein „Mitbewerber“ des benoteten Unternehmens ist. Nach der Entscheidung liegt dann kein Fall einer unzulässigen vergleichenden Werbung vor. Das soll auch für Fälle gelten, in denen das Portal lediglich Verträge vermittelt – damit stärkt der EuGH die Rechtsposition von Vergleichsportalen wie Check24, Verivox und anderen Anbietern (Rechtssache C-697/23).

Streit um Versicherungen

Im Ausgangsfall haben der Versicherungskonzern Huk-Coburg und mehrere Gesellschaften des Vergleichsportals Check24 aus München miteinander gestritten. Das Vergleichsportal stellt in einem Tarifvergleich verschiedene Versicherungssparten von Kfz-Policen, Hausrat, Unfall bis zur Riester-Rente dar. Nach Eingabe bestimmter Eckdaten zu ihrer Person können die Nutzer von Check24 so Tarife vergleichen, bekommen aber auch nach Einstellungen bestimmter Präferenzen eine Ergebnisliste angezeigt.

Zusätzlich weist das Portal in einem abgetrennten, blau umrandeten Feld unter dem jeweiligen Namen des Anbieters eine Tarifnote mit einem Zahlenwert von 1,0 bis 4,0 aus. Diese sind von Check24 mit den jeweiligen Schulnoten von „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „ausreichend“ unterlegt. Über ein Bedienfeld kann der Nutzer dann einen Vertrag mit dem jeweiligen Versicherer abschließen.

Vorwurf: Irreführende Werbung

In der Verwendung der Tarifnoten sieht Huk-Coburg ein wettbewerbswidriges Verhalten. Der Versicherer verklagte die Muttergesellschaft von Check24 und fünf weitere Gesellschaften für Versicherungssparten zunächst im November 2020 vor dem Landgericht Köln, später dann in München auf Unterlassung sowie Schadenersatz. Die Klägerin argumentiert, dass die Darstellung und Vergabe von Tarifnoten von Check24 eine unzulässige vergleichende Werbung sei.

Tarifnoten seien reine Werturteile und damit kein zulässiger Gegenstand vergleichender Werbung, betonten die Anwälte des Versicherers in der Klage. Die Eigenschaften eines Produkts und auch sein Preis ließen sich damit nicht wiedergegeben. Den Vergleich anhand von Tarifnoten hält Huk-Coburg „generell für unzulässig“. Die Darstellung sei auch keine, wie von Check24 behauptet, rechnerische Zusammenfassung von Eigenschaftsvergleichen. Solche lassen sich bei unterschiedlichen Versicherungsverträgen eben nicht summieren, betonte die Klägerin, die zudem auf das hohe Täuschungspotential für Verbraucher hinwies.

Zudem verwiesen die Anwälte von Huk-Coburg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Produktbewertungen durch die Stiftung Warentest aus dem Jahr 1997. Diese verlangt, dass einer Notenvergabe eine „neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung“ zugrunde liege. Gerade diese Neutralität fehle aber bei Check24, behauptete der Versicherungskonzern.

Check24 verteidigt sich

Die Betreiber des Portal halten an ihrem Vorgehen fest. Ein Vergleich mittels Tarifnote sei „grundsätzlich und im konkreten Fall zulässig“. Die rechnerische Zusammenfassung beruhe auf den wesentlichen und typischen Eigenschaften einer Versicherung, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarte. Auf die Wahrung einer Neutralität, wie sie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einfordert, kommt es nach Auffassung der Beklagen gar nicht an.

Die zuständige Zivilkammer in München wollte wissen, ob Vergleiche im Internet zulässig sind, wenn sie in Form von Noten oder Punkten erfolgen. Sie setzte den Rechtstreit im Herbst 2023 aus und legte den Fall dem EuGH vor.

Auf Anfrage wollten sich weder Check24 noch die Huk-Coburg wollten sich am Donnerstag zu der Entscheidung des EuGH äußern. Eine Sprecherin des Versicherers verwies auf das noch laufende Verfahren vor dem Landgericht München I. Das muss den ausgesetzten Rechtsstreit nun wieder aufnehmen und entscheiden (Az. 1 HK O 5720/21).