Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat entschieden, dass das generische Maskulinum ausreicht, um geschlechtergerecht zu kommunizieren. Konkret ging es um eine städtische GmbH, die im Handelsregister den Begriff „Geschäftsführer“ durch „Geschäftsführung“ ersetzen wollte. Das Handelsregister lehnte ab, der Fall kam vor das OLG, wo die GmbH ebenfalls unterlag (OLG Düsseldorf Beschluss vom 15. Juli 25 Az.3Wx 85/25).
Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei irreführend, denn sie suggeriere, dass auch eine Gruppe ermächtigt sei, die entsprechenden Aufgaben durchzuführen, keine Einzelperson. Entsprechende Eintragungen müssten zweifelsfrei Aufschluss über die Hintergründe einer Firma geben, argumentierte das OLG.
Auch eine Doppelnennung sei unnötig. „Bereits der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Art.3 Abs.2 GG und das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot in Art.3 Abs. 3GG stellen sicher, dass das Wort „Geschäftsführer“ vom Registergericht nicht geschlechtsbezogen verstanden und angewendet werden darf“, so das OLG.
Auch das OLG Naumburg hatte vor kurzem ein Urteil aus einer Vorinstanz gekippt, die aus einem „Betroffenen“ eine „betroffene Person“ und aus einem „Messbeamten“ eine „messverantwortliche Person“ gemacht hatte.