Eilantrag scheitert: Meta darf KI mit Daten trainieren

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Im Streit um das Trainieren von Künstlicher Intelligenz (KI) mit Daten und Bildern aus den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram haben Verbraucherschützer abermals eine Niederlage vor einem deutschen Gericht hinnehmen müssen. Die niederländische Organisation „Stichting Onderzoek Marktinfor­matie“ (Somi) ist mit einem Eilantrag gegen den US-Techkonzern Meta vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gescheitert.

Mit dem Eil­antrag wollte Somi dem Unternehmen im Wege einer einstweiligen Verfügung die Verarbeitung von Daten, für die kein Einverständnis der Nutzer vorliegt, verbieten lassen. Für ein solches Verbot fehle es jedoch an der erforderlichen Dringlichkeit, betonte der 6. Zivilsenat in seinem Urteil, das am Dienstagabend bekannt wurde.

Antrag kommt zu spät

Der Meta-Konzern hatte im April angekündigt, bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram zum Training seines KI-Modells Llama zu verwenden. Dabei berief sich das von Mark Zuckerberg gegründete Unternehmen auf das berechtigte Interesse zur Entwicklung und Verbesserung seiner KI-Technologien. Der Kritik von Verbraucherschützern und Datenschutzbeauftragten entgegnete Meta, dass nur bestimmte Daten öffentlicher Profile volljähriger Kunden genutzt und außerdem verfremdet würden, um eine Identifikation zu verhindern. Zudem sieht sich der Konzern durch die regulatorische Bewertung der irischen Datenschutzkommission bestätigt; Meta hat seinen europäischen Sitz in Dublin.

Schon vor Beginn des KI-Trainings am 27. Mai 2025 war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit einem Eilantrag vor dem OLG Köln gescheitert. Die dortigen Richter kamen damals zu dem Ergebnis, dass keine Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Digital Markets Act vorlägen. Die Verbraucherschutzorganisation Somi, die zuletzt mit Massenklagen gegen Tiktok und die Plattform X auf sich aufmerksam gemacht hatte, wollte diesen Status jedoch nicht akzeptieren.

Die niederländische Organisation stellte am 27. Juni einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Schleswig, also genau einen Monat nach Beginn des KI-Trainings. Aus diesem Grund ließen die Richter den Antrag scheitern. Die geplante Datenverwendung sei spätestens seit April 2025 öffentlich bekannt gewesen. Meta habe sowohl über Pressemitteilungen als auch über direkte E-Mails an Nutzer deutlich gemacht, welche Datenarten verarbeitet würden. Auch Somi habe am 19. April 2025 eine Nachricht erhalten. „Ein einstweiliges Verbot hätte also zügig vor Beginn der Da­tenverarbeitung beantragt werden können“, teilt das OLG Schleswig mit (Az. 6 UKI 3/25).