Liveticker zu Koalitionsverhandlungen: Neuer Gesetzentwurf für Finanzpaket sieht Mittel für Klima vor

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18. März 2025 verworfen. Damit ist der Versuch von AfD und Linken gescheitert, die geplanten Grundgesetzänderungen im Eilverfahren aufzuhalten, wie F.A.Z.-Korrespondentin Katja Gelinsky berichtet.

Die Anträge seien unbegründet, entschied der Zweite Senat: Die Wahlperiode des alten Bundestages werde nach Artikel 39 des Grundgesetzes erst durch den Zusammentritt des neuen Bundestages beendet. „Bis dahin ist der alte Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt“, stellte das Verfassungsgericht klar. „Dem 20. Deutschen Bundestag fehlt es nicht an verfassungsrechtlicher Legitimation.” Damit werde sichergestellt, dass die Wahlperioden lückenlos aneinander anschließen und der Staat zu keinem Zeitpunkt ohne ein handlungsfähiges Parlament ist.

Wann der Zusammentritt erfolgt, entscheide allein der neue Bundestag. Er werde daran durch die Einberufung des alten Bundestages nicht gehindert. Dessen Einberufung für die geplante Grundgesetzänderung sei auch nicht pflichtwidrig. Denn beantrage ein Drittel der Mitglieder des Bundestages dessen Einberufung, sei die Bundestagspräsidentin hierzu nach Artikel 39 des Grundgesetzes verpflichtet.Auch der Einwand von Politikern der Linken, es bleibe nicht genügend Vorbereitungszeit, verfing nicht. „Soweit die Antragstellenden vortragen, dass ihrem umfangreichen Beratungs- und Bearbeitungsbedarf bis zu den angesetzten Sondersitzungen nicht Genüge getan werden könne, sind die Anträge unzulässig“, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung ging damit anders aus, als damals zu dem umstrittenen Gebäudeenergiegesetz. Dem Senat fehlte eine ausreichende Begründung dafür, inwiefern das Grundrecht der Abgeordneten auf informierte Beratung und Beschlussfassung verletzt wäre. Der Vortrag dazu sei „nicht hinreichend substantiiert“.Inwieweit die Bundestagspräsidentin bei Einberufung des alten Bundestages verfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem neuen Bundestag unterliege, bedürfe keiner abschließenden Klärung, hieß es aus Karlsruhe. Selbst wenn eine Pflicht bestehe, der Konstituierung des neuen Bundestages den Vorzug zu geben, sei diese Pflicht nicht verletzt. Zwar stehe der Bundespräsidentin kein Wahlrecht zu, ob sie den alten oder den neuen Bundestag einberufe. Aber eine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestages vor Ablauf des 30. Tages nach der Wahl setze voraus, dass der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hat. „Daran fehlt es hier“, stellt das Gericht klar. Das Bundesverfassungsgericht traf außerdem eine Folgenabwägung. Erginge eine einstweilige Anordnung –  würde Karlsruhe also die geplante Sondersitzung für die Verankerung des geplanten Finanzpakets im Grundgesetz einstweilen untersagen –  und würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass sie doch hätten stattfinden könne, „käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments“. Davon sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich abzusehen. Zudem würde dies voraussichtlich endgültig die Beschlussfassung des alten Bundestages verhindern, da diesem nur ein begrenzter Zeitraum bis zur Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages zur Verfügung steht. Abgeordnete des alten Bundestages würden ihr Recht auf Beschlussfassung unwiederbringlich verlieren.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Hauptsache Erfolg, wäre der Antragstellerin – und möglicherweise auch weiteren Abgeordneten – unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung ihre Mitwirkungsrechte im verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. In beiden Fällen wären somit Abgeordnetenrechte irreversibel verletzt. Der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Parlaments hätte aber besonderes Gewicht, weil die Gefahr bestehe, dass die Beschlussfassung über die eingebrachte Gesetzesvorlage wegen des Grundsatzes der Diskontinuität „endgültig unmöglich wird“.