Weimarer Richter scheitert in Karlsruhe

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Ein Familienrichter aus Weimar ist in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Richter einen von ihm behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt habe, teilte das Gericht mit.

Der damalige Richter des Amtsgerichts Weimar hatte im April 2021 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der den Leitungen und Lehrkräften von zwei Weimarer Schulen untersagt wurde, einzelne der damals geltenden Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber den Kindern durchzusetzen – so etwa die Maskenpflicht. Die Entscheidung wurde später durch Folgeinstanzen kassiert. Er war für derartige Entscheidungen gar nicht zuständig.

Entlassung aus dem Amt

Das Landgericht Erfurt verurteilte den Richter 2023 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass er seine damalige Entscheidung voreingenommen gefällt hatte. Er habe das Masken-Verfahren gezielt initiiert und Wochen vor seiner Entscheidung aktiv daran gearbeitet, eine Familie zu finden, für deren Kinder er ein Kinderschutzverfahren führen konnte, hieß es. Auch bei der Auswahl der Gutachter sei der Mann befangen gewesen.

Im vergangenen November bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil und verwarf die dagegen gerichteten Revisionen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft. Die damit rechtskräftige Verurteilung birgt für den Richter auch beruflich Konsequenzen. Nach dem Deutschen Richtergesetz muss ein wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilter Richter aus dem Amt entlassen werden.

Gegen die BGH-Entscheidung wandte sich der Weimarer Richter an das Bundesverfassungsgericht. Seiner Ansicht nach war der BGH „ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen“. Er sah darin einen Verstoß gegen das sich aus dem Grundgesetz ergebene Willkürverbot.

Die obersten Richterinnen und Richter konnte er mit seiner Argumentation aber nicht überzeugen. „Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte“, betonte die zuständige Kammer. Ein Eingreifen des Verfassungsgerichts komme nur in seltenen Ausnahmefällen bei Verletzung des Willkürverbots in Betracht. Ein solcher Verstoß sei hier aber nicht schlüssig aufgezeigt worden.